Allgemeine Einkaufsbedingungen
für Lieferanten der HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG (Stand: 09.01.2008)
1. Regelungsgegenstand
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die Bedingungen für den Bezug von Waren jeglicher Art durch die HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG, Alte Lohmarer Straße 59, 53721 Siegburg (im folgenden „HIT“). Sofern der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag oder eine Konditionsvereinbarung einschließlich aller Anlagen entgegenstehende Regelungen enthält, haben diese Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Lieferungen auf der Grundlage des Rahmenvertrages, bis die Vertragspartner die Geltung anders lautender Einkaufsbedingungen vereinbaren.
2. Formerfordernisse
Schriftliche Mitteilungen im Sinne der Rechtsbeziehungen sind auch Mitteilungen per Telefax oder per E-Mail. Schriftform im Sinne der Rechtsbeziehungen bedeutet die Mitteilung im Sinne von § 126 BGB. Die Bestimmungen des Rahmenvertrages und der Konditionsvereinbarungen einschließlich aller Anlagen bedürfen der Schriftform.
3. Informationen
Der Lieferant informiert HIT unaufgefordert über jede Änderung der rechtlichen Anforderungen, die für die gelieferten Produkte gelten, sowie über relevante Fortentwicklungen der einschlägigen technischen Standards. Dem Lieferanten obliegt also insoweit eine eigene Beobachtungs- und Informationspflicht.
4. Zahlungsmodalitäten, Forderungsaufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Lieferant rechnet gegenüber HIT in Übereinstimmung mit der Konditionsvereinbarung ab, soweit zur Regulierung nicht ein Kontor eingeschaltet ist. Die Rechnungsstellung durch den Lieferanten richtet sich nach den von HIT mitzuteilenden Vorgaben. Mit Ausgleich einer Rechnung erklärt HIT nicht, dass die angelieferten Waren vertragsgemäß sind. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang einer prüfungsfähigen Rechnung, jedoch nicht vor dem Tag der Übergabe der Vertragsleistungen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch HIT ist der Tag der Absendung des Schecks bzw. die Übergabe des Überweisungsauftrages an das Kreditinstitut maßgeblich. Die Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB wird abbedungen.
Der Lieferant darf gegenüber HIT bestehende Ansprüche nicht ohne Zustimmung von HIT an Dritte abtreten. Sollten dennoch Forderungen abgetreten werden, so ist die Forderungsabtretung HIT unverzüglich durch Erklärung in Schriftform mitzuteilen. Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
HIT stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich geregelten Umfang zu. Bei Saison-/Einmal-Lieferanten kann HIT einen Sicherheitsbetrag in Höhe von maximal 20 % des Nettoauftragswertes für Retouren und Reklamationen bis zur Rücknahme oder zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Lieferanten einbehalten.
5. Bestellung und Belieferung
HIT bestellt beim Lieferanten in der Regel durch schriftliche Mitteilung. Dies beinhaltet auch Mitteilung per E-Mail, Datenfernübertragung und Telefax. Nimmt der Lieferant Bestellungen/Dispositionen/Aufträge nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so ist HIT zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort für den Lieferanten ist der Lieferungsort laut Bestellung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des Unterganges der anzuliefernden Waren trägt bis zur vertragsgemäßen Übergabe der Lieferant. Berechtigte Produktrücksendungen erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten, wobei die Gefahr mit Aufgabe des Rücksendegutes auf den Lieferanten übergeht.
Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend (Fixhandelskauf im Sinne von § 376 HGB). Dabei ist HIT vor dem verbindlichen Liefertermin nicht zur Annahme der Ware verpflichtet.
Jede Abweichung von den vereinbarten Beschaffenheits- und Ausstattungsmerkmalen stellt einen Mangel dar. Als Mangel gilt darüber hinaus auch die Tatsache, dass ein Produkt Gegen-stand einer öffentlichen Produktwarnung wird, ohne dass es auf die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit dieser Warnung ankommt. Fehler sind auch veröffentlichte Testurteile, die die vertragsgegenständlichen Produkte mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewerten. Sind Waren mit Rechten Dritter belastet, so stellt dies einen Rechtsmangel dar.
6.2 Verzug/Nichtlieferung
Im Falle der nicht termingerechten Lieferung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgenden Maßgaben: HIT kann durch unverzügliche Erklärung weiterhin die Erfüllung verlangen (Nachlieferung). HIT kann aber auch sofort von der einzelvertraglichen Vereinbarung zurücktreten, und zwar auch ohne, dass den Lieferanten im Hinblick auf die Nichtlieferung ein Verschulden trifft.
Der Lieferant ist verpflichtet, HIT über erkennbare Verzögerungen unverzüglich zu informieren, damit rechtzeitig über die Möglichkeit einer Nachlieferung entschieden werden kann.
6.3 Mangelhaftigkeit
Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben:
Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Nacherfüllung, da es sich um relative Fixgeschäfte handelt. Im Falle der Mangelhaftigkeit von Waren kann HIT jedoch durch unverzügliche Erklärung nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. HIT ist darüber hinaus berechtigt, von den einzelvertraglichen Vereinbarungen (Bestellungen) zurücktreten oder einen dem Mangel entsprechenden Minderungsanspruch geltend zu machen. Dabei kann HIT beide vorgenannten Rechte unmittelbar ausüben, also ohne dem Lieferanten zuvor Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus haftet der Lieferant gegenüber HIT für Produktmängel in dem gesamten Zeitraum, in dem Endverbraucher berechtigte Garantie- oder Mängelansprüche gegen HIT richten können. Soweit HIT im Falle der Mangelhaftigkeit Nachlieferung verlangt, gilt: Für innerhalb der Verjährungsfrist instand gesetzte, reparierte oder neu gelieferte Ware beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Die Verjährung von Mängelansprüchen ist gehemmt, während der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst überprüft.
Darüber hinaus kann HIT Schadensersatzansprüche (Mangelschaden, Mangelfolgeschaden und Verzögerungsschaden) geltend machen oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Wird HIT von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurechnenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant HIT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden im Innenverhältnis frei.
Im Falle von Produktrücknahmen und Produktrückrufen leistet der Lieferant an HIT zur Abgeltung des mit einem Rückruf verbundenen Aufwands sowie zur Kompensation des damit verbundenen Imageschadens eine angemessene Vertragsstrafe, die von HIT festgesetzt wird. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden kann bei Nachweis von Seiten von HIT geltend gemacht werden.
6.4 Versicherungsschutz des Lieferanten
Der Lieferant weist auf Anforderung HIT Versicherungsschutz für alle Schadensarten nach, die aufgrund eines mangelhaften Produktes, dessen Mangel der Lieferant zu vertreten hat, bei Dritten oder bei HIT eintreten können, und zwar einschließlich solcher Schäden, die aufgrund einer Produktrücknahme oder eines Produktrückrufes entstehen, und sichert Versicherungsschutz während des gesamten Vertragsverhältnisses mit den folgenden Deckungssummen zu:
Deckungssumme für Personenschäden: 5 Mio. EUR
Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden: 1 Mio. EUR
7. Untersuchungs- und Rügepflichten
HIT ist verpflichtet, die bestellungsgemäß angelieferten Waren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Mängelrüge erfolgt bei offensichtlichen Mängeln jedenfalls rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Annahme zugeht. Sofern ein Mangel bei Übergabe nicht erkennbar ist, ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme durch HIT zu rügen. Bei vorverpackten Waren, die vor dem Weiterverkauf nicht geöffnet werden, besteht keine Pflicht zu verpackungszerstörenden Prüfungen des Inhaltes. Hier genügen regelmäßige Stichprobenuntersuchungen, um den Untersuchungspflichten nachzukommen.
Für Artikel aus dem Bereich Obst und Gemüse, Obst und Gemüse Convenience, Blumen, Nüsse und Trockenfrüchte erfolgt abweichend von der vorstehenden Regelung eine Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 5 Stunden ab Anlieferung.
Im Falle der Feststellung eines Mangels oder im Falle der Falschlieferung (Aliud) kann HIT die betroffene Charge an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückgeben. Ist eine Rücksendung von Produkten nicht möglich oder zulässig, werden die mangelhaften Produkte auf Kosten des Lieferanten entsorgt. Bei Nichterreichen der Warenwertgrenze von 50,00 EUR (Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer) findet eine Rücksendung in der Regel nicht statt.
Zurückgegebene Ware ist vom Lieferanten zu vernichten. Eine Weiterveräußerung zurückgegebener Ware an Dritte ist nur möglich, wenn HIT zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Vernichtung mangelhafter Ware bzw. deren Weiterveräußerung wird durch den Lieferanten gegenüber HIT dokumentiert.
8. Warenträger
Soweit nicht anders vereinbart, werden Warenträger und Verkaufshilfen vom Lieferanten am benannten Leistungsort kostenlos, inklusive Transport und auf ausschließliches Risiko des Lieferanten zur Verfügung gestellt. HIT übernimmt keinerlei Haftung, dies gilt insbesondere auch für den Untergang der Warenträger und Verkaufshilfen.
9. Sonstige Vereinbarungen
Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Lieferantendaten für eigene Zwecke verarbeitet und gespeichert werden.
Sofern der Lieferant nicht über eine deutsche Umsatzsteuer-Nummer verfügt, hat HIT die Importe pro Beleg auf Artikelebene an das Statistische Bundesamt zu melden (Intrastat). Der Lieferant übernimmt die Kosten für den administrativen Aufwand.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertragsverhältnisses unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung
